"Wenn ich einmal sterbe, will ich krank sein und nicht gesund." (Jack Nicholson, Hauptdarsteller in "Einer flog über das Kuckucksnest")
Bild: Edvard Much, "The Scream"

 

Der letzte Ausweg...?

...und nicht die Lösung aller Probleme, sondern eher der Versuch, dem unerträglich gewordenen zu entfliehen. Ohne sich dabei bewußtzumachen, daß diese Entscheidung IRREVERSIBEL ist.

Menschen, die soweit sind, daß sie ihrem Leben ein Ende setzen wollen, haben einen triftigen Grund dafür: sei es ein schlimmes Ereignis, mit dem sie nicht fertigwerden oder der unermeßlich starke Leidensdruck.

Aber: zwischen Handeln und Tun liegt bekanntlich ein Ozean. Wer wirklich soweit ist, daß er Selbstmord begeht, der ist so verzweifelt und hilflos, daß er/sie keinen anderen Ausweg mehr sieht - was natürlich nicht heißt, daß es keinen mehr gibt!

Selbstmord ist in unserer hochindustrialisierten Zivilisation nach wie vor ein Tabuthema. "Über sowas spricht man nicht!" Und wenn, dann nur hinter vorgehaltener Hand. In einigen Ländern macht man sich sogar strafbar. Selbsttötung ist dort verboten! Statt Schweigen und Verbote brauchen Suizidgefährdete aber ein Höchstmaß an Verständnis, bedingungsloses Zuhören und jemanden, dem sie nicht nur vertrauen können, sondern der ihnen aktiv dabei hilft, einen Ausweg aus dem Dilemma zu finden. Und zwar nicht erst dann, wenn sie die 100 Schlaftabletten bereits in der Hand haben oder auf den Bahngleisen auf den ICE warten!

Suizid ist keine Krankheit! Im Gegenteil - Suizid ist die Flucht vor etwas, das krank macht, vor etwas, das nicht mehr zu ertragen ist. Trotzdem oder gerade deshalb gehört dieses Thema unbedingt in die Rubrik seelischer Störungen und Nöte. Wer so verzweifelt ist, daß er sich in den Tod stürzen will, der ist in immensen seelischen Nöten!

WARUM? Diese Frage stellen sich die Zurückgebliebenen - meist zu spät, nämlich dann, wenn der Weg in den Tod bereits gewählt und gegangen wurde. Leid und seelischer Schmerz sind aber oft schon weit vorher sichtbar und spürbar. Nicht nur von den unmittelbaren Angehörigen, auch von einem gesellschaftlichen Umfeld, das es sich häufig zu einfach macht. Ich möchte an dieser Stelle auf einen Nachruf verweisen, der zu diesem Thema eigentlich alles sagt: http://www.shopping-homburg.de/trauer/index.htm.

"Wenn jemand die Absicht hat, sich das Leben zu nehmen, spricht er in der Regel nicht davon. Die Situation ist aber sehr ernst zu nehmen. Sie zu erkennen kann überlebenswichtig sein, doch auch Fachleuten fällt das schwer. Selbsttötungsabsichten erkennt man oft nur durch geduldige Beobachtung. Vor allem auf Fluchtreaktionen und 'stumme Hilferufe' sollte man achten." (Quelle: "Depressionen. Erkennen, vorbeugen, behandeln." Dr. Volker Friebel, Widmar Puhl, Midena-Verlag, Küttingen/Aarau, 1996)

 

 

 

 

 

Tödliche Zahlen über Suizid

 

Im Jahr 2000 starben in Deutschland 11.065 Menschen durch Suizid (8.131 Männer und 2.934 Frauen). Die Suizidrate (d.h. der Anteil der Suizide auf 100.000 Einwohner) beträgt 13,5 (20,3 bei den Männern und 7,0 bei den Frauen). Das Verhältnis der Suizidrate bei Männern und Frauen liegt bei 1: 2,9. (Quellen: Statistisches Bundesamt).

Diese sehr hohe Zahl von Selbsttötungen wird oftmals in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen im Gegensatz beispielsweise zu den Todesfällen im Straßenverkehr, obgleich diese Zahl wesentlich geringer ist.

Die Dimension wird durch einige Vergleichszahlen deutlich:

  • Suizide     11.065 (2000, Statistisches Bundesamt)
  • Verkehrsunfälle     7.503 (2000, Statistisches Bundesamt)
  • Gewalttaten     2.770 (2000, Polizeiliche Kriminalstatistik)
  • Drogen     2.028 (2000, Statistisches Bundesamt)
  • AIDS     580 (2000, Statistisches Bundesamt)

    Suizide: Aufteilung nach Altersgruppen (2000):

    unter 15 Jahren 33
    15 - unter 20 Jahren 272
    20 - unter 25 Jahren 440
    25 - unter 30 Jahren 504
    30 - unter 35 Jahren 738
    35 - unter 40 Jahren 925
    gesamt bis unter 40 Jahren 2912

    Aufteilung nach Alter 1997:

    unter 10 Jahren 2
    10 - unter 15 Jahren 34
    15 - unter 20 Jahren 298
    20 - unter 25 Jahren 444
    25 - unter 30 Jahren 712
    30 - unter 35 Jahren 998
    35 - unter 40 Jahren 1046
    gesamt bis unter 40 Jahren 3534

     

    Patienten, die nach einem Suizidversuch in eine Klinik aufgenommen wurden, sind zu 50 Prozent Patienten, die mindestens schon einmal einen Suizidversuch begangen haben. Nach einigen Studien begehen zwischen 13 und 35 Prozent bereits innerhalb der ersten zwei Jahre erneut einen Suizidversuch. Bei langfristigen Studien sind es innerhalb von 10 bis 30 Jahren 10 bis 13 Prozent, die sich letztendlich das Leben nahmen.

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    Rechtliches

    Es ist uns per Gesetz untersagt Rechtsrat zu erteilen und deswegen unsere herzliche Bitte an Euch: Geht zu einem Anwalt Eures Vertrauens und redet mit diesem darüber. Er kann Euch alle Fragen beantworten. Er darf Eure Fragen an keine anderen Personen weitergeben!

    Selbstmord

    1. nicht strafbar

      Die §§ 211 ff. setzen dieTötung eines anderen Menschen voraus. Wer sich selbst tötet oder zu töten versucht, verwirklicht keinen Straftatbestand. Der Selbstmord ist als nicht strafbar. Selbstmord ist nur dann strafbar, wenn jemand verpflichtet ist, einen anderen an der Selbsttötung zu hindern. Eine solche Garantenstellung haben z. B. Angehörige oder Krankenpfleger, Ärzte, der Vormund und/oder Erziehungsberechtigte. Der Selbstmord ist weder durch Grundrecht garantiert noch rechtlich verboten.


    2. strafbar

      Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB wird mit Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren bestraft. Die Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Selbstmord und Tötung auf Verlangen richtet sich nach der „Tatherrschaft“. Verabreicht z.B. der Freund dem Suizidgefährdeten die erlösende Spritze, hat der Freund die Tatherrschaft, er wird dann wegen Tötung auf Verlangen bestraft. Spritzt sich hingegen der Suizidgefährdete das vom Freund besorgte Medikament/ Gift selber, hat der Lebensmüde die Tatherrschaft und der Freund bleibt straflos.

      Das gilt aber nur, wenn der Suizidgefährdete nicht schuldunfähig ist oder mangels geistiger-seelischer Reife bzw. aufgrund von anderen Defektzuständen/ Depressionen/ Krankheit nicht in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns einzuschätzen. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, hat der Freund die Tatherrschaft, selbst wenn er nur das Medikament besorgt hat. Tritt bei dem Suizidgefährdeten Bewußtlosigkeit ein, so hat der Freund ab diesem Augenblick die Tatherrschaft und ist zur Hilfe verpflichtet, da die Rechtssprechung dies als Unglücksfall ansieht, bei dem jeder Mensch verpflichtet ist zu helfen. Leitet der Freund oder andere außenstehende Personen keine Rettungsmaßnahmen ein, werden sie wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt.
      Unterlassen die Partner oder der behandelnde Arzt Rettungsmaßnahmen, werden sie - je nachdem, ob der Lebensmüde eigenverantwortlich gehandelt hat oder nicht - wegen Tötung auf Verlangen oder wegen Totschlags, jeweils begangen durch Unterlassen, bestraft.Sie dürfen demnach einem Menschen helfen, sein Leben zu beenden; z.B. durch das Reichen von Gift, das Anlegen eines Stricks beim Erhängen oder das Reichen eines Föhns in der Badewanne. Aber der zur Selbsttötung entschlossene Mensch muss dabei den letzten Akt der Tötung selber tun.
      Man muss deshalb mit Problemen rechnen, wenn bekannt wird, dass man während des Sterbevorgangs anwesend war.

    3. Versicherung
      Für Schäden, die ein Selbstmörder bei seinem Suizidversuch anrichtet, muß die Privathaftpflichtversicherung zahlen so das BGH (BGH, 1997-06-25, IV ZR 269/96, Rechtsbereich/Normen: VVG, AHB). Der BGH entschied, daß es sich bei dem Vorgang um eine "Gefahr des täglichen Lebens" und keine "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" handle. Insofern sei es nämlich unerheblich, ob jemand in Selbsttötungsabsicht springt oder versehentlich fällt. Es läge somit kein Grund vor, den Versicherungsschutz auszuschließen.

      Die private Haftpflichtversicherung zahlt auch für die Schäden, die der Versicherte durch einen Selbstmord angerichtet hat, entscheid das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 1996-07-18, 12 U 86/96, Rechtsbereich/Normen: VVG).
      Bei dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall war der Versicherte von der obersten Etage eines Hauses gesprungen und auf einen geparkten Personenwagen gestürzt, wobei das Auto erheblich beschädigt wurde.

     

     

     

    Selbstmord

    Stirbt die versicherte Person, so ist in der Lebensversicherung die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme fällig. Die Todesursache spielt keine Rolle.

    Obwohl der Selbstmord also mitversichert ist, gibt es hier einige Leistungseinschränkungen: Die Versicherungsgesellschaft leistet nur dann die gesamte Versicherungssumme,

    • wenn die Selbsttötung nach Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung geschieht oder

    • vor Ablauf von drei Jahren, wenn die versicherte Person die Selbsttötung in einem die freie Willensbildung (Alkohol, Drogen) ausschließendem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vollzogen hat.

    Ansonsten erhalten die Bezugsberechtigten nur die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge ausgezahlt (§ 10 ALB).

    Werden Dritte im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Selbstmord unbeabsichtigt geschädigt, so hat beispielsweise die Privathaftpflichtversicherung nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH 25.06.1997 - IV ZR 269/96) für die grundsätzlich durch diese Versicherung gedeckten Schäden einzustehen. Es ist nicht zulässig, dass der Versicherer den Versicherungsschutz mit Verweis darauf ablehnt, dass sich durch den Selbstmord(versuch) keine "Gefahr des täglichen Lebens" verwirklicht habe oder dass es sich dabei um eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" handele.

     

     

     

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